Satzung

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Die Stiftung „Hände reichen“ Marion und Ernst Gruber Stiftung mit Sitz in Salzgitter verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(3) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung

  • von Wissenschaft und Forschung (insbesondere im Bereich der Krebsforschung),
  • der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich Studentenhilfe,
  • von mildtätigen Zwecken im Sinne des § 53 der Abgabenordung (insbesondere die Förderung von Hospizarbeit)
  • der Jugend- und Altenhilfe
  • von Kultur und Sport

(2) Dieser Zweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln zur Weitergabe an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts, die damit ihrerseits steuerbegünstigte Zwecke gemäß Abs. 1 verwirklichen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Organmitglieder sowie der Stifter und seine Erben erhalten keine Zuwendungen und Gewinnanteile aus Mitteln der Stiftung.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Stiftungsvermögen

(1) Das Anfangsvermögen der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Es kann durch Zuwendungen des Stifters oder Dritter erhöht werden, wenn diese das ausdrücklich bestimmen (Zustiftung).

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.

(3) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.

(4) Freie Rücklagen können im steuerrechtlich zulässigen Rahmen gebildet werden. Diese können ganz oder teilweise dem Stiftungsvermögen zugeführt oder für die Erfüllung des Stiftungszweckes aufgelöst werden. Darüber entscheidet der Vorstand jährlich.

(5) Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen in eine Umschichtungsrücklage eingestellt werden und teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden.

(6) Das Stiftungsvermögen darf auch in Wertschwankungen unterworfenen Wertpapieren wie Aktien und Anleihen angelegt werden um den Stiftungsweck nachhaltig zu erfüllen. Abs. 2 bleibt in der Gesamtschau unberührt.

 

§ 5 Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.

(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen Auslagen

(3) Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ angehören.

 

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus maximal 5 Personen, die jeweils für die Dauer von vier Jahren berufen werden. Wiederberufung ist auch mehrfach möglich. Soweit Satzungsregelungen einen mehrköpfigen Vorstand voraussetzen, finden sie im Falle eines Einpersonenvorstandes keine Anwendung.

(2) Der erste Vorstand ist im Stiftungsgeschäft berufen. Der Stifter gehört dem Vorstand abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 auf Lebenszeit an. Zu seinen Lebzeiten ist der Stifter Vorsitzender des Vorstandes. Der Stifter ist berechtigt, das Amt des Vorstandsvorsitzenden jederzeit niederzulegen. Ebenfalls kann der Stifter auf eigenem Wunsch aus dem Vorstand ausscheiden.

(3) Mindestens ein Mitglied des Vorstandes sollte möglichst Mitarbeiter oder ehemaliger Mitarbeiter der Volksbank eG, Wolfenbüttel bzw. deren Rechtsnachfolgerin sein oder von der Volksbank eG, Wolfenbüttel bzw. deren Rechtsnachfolgerin benannt werden.

(4) Neue Vorstandsmitglieder werden vom Vorstand mit einfacher Mehrheit  seiner Mitglieder berufen. Sollte eine Selbstergänzung des Vorstandes durch den Vorstand nicht möglich sein, werden neue Vorstandsmitglieder durch den Stiftungsrat berufen. Sollte der Stiftungsrat nicht existent sein, erfolgt die Berufung durch den Vorstand der Volksbank eG, Wolfenbüttel bzw. deren Rechtsnachfolgerin.

(5) Das Amt endet vorbehaltlich Satz 2 mit Ablauf der Amtszeit oder durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben Vorstandsmitglieder ggf. bis zur Berufung eines Nachfolgers oder einer Entscheidung, dass eine unmittelbare Nachfolge nicht erfolgt, im Amt.

(6) Vorbehaltlich Abs. 2 Satz 3 wählt der Stiftungsvorstand aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(7) Die oder der Vorsitzende, beruft den Stiftungsvorstand nach Bedarf, mindestens jährlich ein. Die schriftliche Einladung muss den Mitgliedern des Stiftungsvorstandes spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin mit einer Tagesordnung zugehen. Die Einladung kann auch auf elektronischem Wege per Mail zugeleitet werden.

 

§ 7 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Bei einem aus mehreren Mitgliedern bestehenden Vorstand, vertreten 2 Vorstandsmitglieder die Stiftung gemeinsam. Der Stifter als Vorstandsmitglied ist stets einzelvertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen.

Seine Aufgaben sind insbesondere:

  • die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
  • die Verwendung der Stiftungsmittel,
  • die Aufstellung einer Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes.

(4) Ein Vorstandsmitglied haftet nicht persönlich für Schäden, welches es der Stiftung in Ausübung seiner Vorstandstätigkeit durch leichte Fahrlässigkeit zufügt.

(5) Die Rechnungslegung der Stiftung erfolgt im Rahmen einer Einnahmenüberschussrechnung nebst Vermögensübersicht und Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes.

 

§ 8 Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied des Vorstandes dies verlangt. Wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden.

(2) Ein Vorstandsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten ist.

(4) Soweit diese Satzung nichts Abweichendes regelt, trifft der Vorstand seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder.

(5) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes zur Kenntnis zu bringen.

 

§ 9 Stiftungsrat

(1) Der Vorstand kann einen Stiftungsrat berufen. Der Stiftungsrat besteht aus maximal 7 Personen. Die erste Bestellung erfolgt durch den Vorstand, alle weiteren durch Kooptation durch den Stiftungsrat selbst. Mitglieder des Stiftungsrates können nur Abkömmlinge von Marion und Ernst Gruber werden. Soweit Personen das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erfolgt die Berufung aufschiebend bedingt auf den Eintritt der Volljährigkeit.

(2) Die Amtszeit der Stiftungsratsmitglieder ist zeitlich unbegrenzt.

(3) Das Amt eines Stiftungsratsmitgliedes endet durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. In diesen Fällen bilden die verbleibenden Stiftungsratsmitglieder den Stiftungsrat bzw. der Stiftungsrat entfällt.

 

§ 10 Aufgaben und Beschlussfassung des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat berät und unterstützt den Vorstand im Rahmen des

Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung, um den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Den Empfehlungen des Stiftungsrates ist hohes Gewicht beizumessen. Seine Aufgaben sind insbesondere:

  • Repräsentation der Stiftung
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Berufung von Vorstandsmitgliedern

(2) Der Stiftungsrat soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammenkommen. Der Vorstand, ggf. auch ein Mitglied des Stiftungsrates, beruft den Stiftungsrat nach Bedarf, mindestens jährlich ein. Die schriftliche Einladung muss den Mitgliedern des Stiftungsrates spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin mit einer Tagesordnung zugehen. Insbesondere soll der Vorstand über die Vermögensentwicklung, die Verwendung der Stiftungsmittel und die Jahresrechnung berichten. Die Einladung kann auch auf elektronischem Wege per Mail zugeleitet werden.

(3) Der Stiftungsrat ist nach ordnungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Stiftungsratsmitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen.

 

§ 11 Satzungsänderung

(1) Der Vorstand der Stiftung kann Änderungen der Satzung beschließen, wenn sie den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern.

(2) Beschlüsse über Änderungen der Satzung können nur auf Sitzungen des Vorstandes gefasst werden. Der Änderungsbeschluss basiert auf einer einfachen Mehrheitsentscheidung der abgegebenen Stimmen des Vorstandes.

(3) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

 

§ 12 Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung, Aufhebung

(1) Der Vorstand der Stiftung kann die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung beschließen, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.

(2) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Aufhebung können nur in den Sitzungen des Vorstandes gefasst werden. Der betreffende Beschluss wird mit einer 2/3 Mehrheit der Stimmen aller Vorstandsmitglieder gefasst.

(3) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Aufhebung werden erst nach Genehmigung der Stiftungsbehörde wirksam. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

 

§ 13 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Bürgerstiftung Salzgitter bzw. falls diese nicht mehr existent ist an eine vom Vorstand zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die unter §2 genannten Stiftungszwecke.

 

§ 14 Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Lande Niedersachsen geltenden Stiftungsrechts.

(2) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht sind unaufgefordert vorzulegen.

 

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig durch die Stiftungsbehörde in Kraft.

Salzgitter, den 23.11.2018

 

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